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InhaltUnentgeltliche Beförderung
| Unentgeltliche BeförderungWeitere Erleichterungen und VergünstigungenSchwer Kriegsbeschädigten oder Entschädigungsberechtigten kann ab einem GdS von 70 bei besonders gravierenden Behinderungen das Merkzeichen „1. KL.“ zuerkannt werden. Dieses berechtigt in Verbindung mit dem Beiblatt-, oder eines Fahrscheines der zweiten Klasse, zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen. Ohne dieses Merkzeichen kann die unentgeltliche Beförderung stets nur in der zweiten Klasse erfolgen. Daneben steht es dem Freifahrtberechtigten frei, eine Aufpreiskarte für die erste Klasse zu lösen. Dies ist jedoch in mehreren Verkehrsverbünden nicht gestattet. Manche Fluggesellschaften, wie beispielsweise die Lufthansa, bieten für Kriegsbeschädigte und NS-Verfolgte Vergünstigungen an. In vielen Fällen fliegt eine Begleitperson auf Grund des Merkzeichens B im innerdeutschen Flugverkehr sogar kostenfrei. Ab einem GdB von 70 können schwerbehinderte Menschen die „BahnCard 25 oder 50“ zum halben Preis erwerben. Die „Mitfahrerregelung“ der DB findet auf den Schwerbehindertenausweis keine Anwendung. Auch die kostenfreie Mitnahme von Kindern im Alter zwischen 6 und 15 Jahren bei der DB ist nicht möglich, da diese auf einem Fahrschein vermerkt sein müssen. Ein Kind fährt jedoch ab dem sechsten Lebensjahr oder ab Beginn des Schulbesuches als Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen kostenfrei. Das Merkzeichen B (Begleitung) berechtigt zudem einen oder zwei Sitzplätze im DB-Fernverkehr kostenfrei zu reservieren. Unabhängig davon besteht für Behinderte im Nah- wie im Fernverkehr ein Anspruch auf die Sitzplätze mit „stilisiertem Kreuz“ oder auf die Plätze mit der Bezeichnung „Schwerbehinderte“. Orthopädische Hilfsmittel - wie zum Beispiel ein Rollstuhl oder andere Gegenstände, die der Mobilität Behinderter dienen - werden ebenfalls, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt, kostenfrei befördert. Hierzu zählen beispielsweise Behindertendreiräder, nicht jedoch gewöhnliche Fahrräder oder Tandems.
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