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InhaltTeileinkünfteverfahren
| TeileinkünfteverfahrenVerfahrenDividenden, GmbH-Gewinnanteile und entsprechende Veräußerungsgewinne sind zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen. Damit wird die bisherige hälftige Steuerbefreiung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens auf eine Steuerfreistellung von 40 % zurückgeführt ( Nr 40 EStG). Korrespondierend wird der berücksichtigungsfähige Anteil der Werbungskosten nach Abs. 2 EStG auf 60 % angehoben. Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % und die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer ab 2008 wirken sich ebenfalls auf das Ergebnis aus. Fall A: Leitender Angestellter der Kapitalgesellschaft mit Aktienbeteiligung über 1 %, 2009 Wahlrecht nach Abs. 2 Nr. 3 EStG, Teileinkünfteverfahren gewählt, 2007 und 2008 pers. Steuersatz 42 %
*) Unternehmenssteuern sind Gewerbe-, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag. Fall B: Geringverdiener und Kleinaktionär mit Beteiligung kleiner 1 %, kein Wahlrecht, aber wegen Günstigerregelung auch 2009 mit pers. Einkommensteuersatz 15 % (keine Abgeltungsteuer 25 %)
Für die tatsächliche steuerliche Belastung sind die Günstigerprüfungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens anzuwenden. Hierbei werden die durch die Abgeltungsteuer (25 %) aufgrund ihres Abzugscharakters zuviel erhobenen Einkommensteuern erstattet. Für Steuerpflichtige, die der ab 2008 auch für Gewinneinkünfte geltenden Reichensteuer mit einem Spitzensatz von 45 % unterliegen, kann sich im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens eine höhere Steuerbelastung ergeben als durch die Abgeltungsteuer.
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