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Teileinkünfteverfahren
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Zeitliche Anwendung/ Kritik/ Literatur

 

 

Teileinkünfteverfahren

Anwendungsbereich

Die Besteuerung ist davon abhängig, ob der Anteilseigner eine natürliche Person, Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist:

  • Natürliche Person oder Personengesellschaft

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland wurde die Einführung einer Abgeltungsteuer beschlossen. Ausgenommen von der Abgeltungsteuer (und damit nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern) sind allerdings Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des EStG (Beteiligung von mind. 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre). Das gleiche gilt für betriebliche Kapitalerträge: Werden Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder von einer Personengesellschaft vereinnahmt, tritt an die Stelle des bisherigen Halbeinkünfteverfahrens ein Teileinkünfteverfahren. Im Einzelnen (aber nicht abschließend!):


    • Ausschüttungen
      • Beteiligung im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren
      • Beteiligung im Privatvermögen: Regelfall ist die Abgeltungsteuer (vereinfacht, Details siehe Abs. 2 Nr. 3 EStG)
        • Beteiligung ab 25 % im Privatvermögen Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren mit Auflagen, Regelfall Abgeltungsteuer
        • Beteiligung von mindestens 1 % und der Voraussetzung, dass der Anteilseigner beruflich für die Gesellschaft tätig ist: Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren mit Auflagen, Regelfall Abgeltungsteuer
    • Veräußerungsgewinne
      • Beteiligung im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren
      • Beteiligung im Privatvermögen: Regelfall ist die Abgeltungsteuer
        • Beteiligung ab 1 % ( EStG): Teileinkünfteverfahren
  • Kapitalgesellschaft

Ist der Anteilseigner dagegen eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen wie bisher nach Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in vollem Umfang steuerfrei, da auf sie das Teileinkünfteverfahren nicht angewendet wird. Allerdings gilt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns nach Abs. 5 KStG (sog. Schachtelstrafe). Die Steuerfreiheit tritt somit effektiv nur zu 95 % ein. Die Kapitalgesellschaft darf dafür jedoch sämtliche Ausgaben, die mit diesen Beteiligungen in Zusammenhang stehen, steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt allerdings nicht für Wertverluste der Beteiligungen (Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen). Eine weitere Einschränkung bei der Geltendmachung von Verlusten wird sich ab dem 1. Januar 2008 aus dem Jahressteuergesetz 2008 ergeben (Verluste aus der Abschreibung von Darlehen).

 

 

 

 

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