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InhaltRechtsstaat
| RechtsstaatEin Rechtsstaat ist ein Staat, der die Staatsgewalt an das „Recht“ bindet. Ein begriffliches Spannungsverhältnis ist, ob dabei formell das positive Recht genügt (d. h. die Einhaltung der Gesetze insgesamt zur Legalität ohne Anspruch auf Gerechtigkeit) oder inwieweit „materiell“ das überpositive Recht (Naturrecht) zur Legitimität einbezogen werden muss. Im allgemeinen Sinne versteht man unter einem Rechtsstaat allerdings einen Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und materielle Gerechtigkeit herrschen und der Maßstab aller Dinge sind. Eine Generalisierung ist aber unüblich, sonst wären auf der Welt kaum noch Staaten, die man – mit gutem Gewissen – „Rechtsstaat“ nennen könnte: „Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.“ Der Begriff des Rechtsstaats hat sich in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet und umschließt die Forderung nach einer Verfassung. Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch. Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers. Auch die kommunale Selbstverwaltung und Dezentralismus bzw. Föderalismus (→ Föderalismus in Deutschland) sind wichtige Elemente dieses Rechtsverständnisses.
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