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InhaltRechtsschutz von Schriftzeichen
| Rechtsschutz von SchriftzeichenTypographische SchriftartenErscheinungsbild einer SchriftartIn Deutschland ist der Schriftzeichenschutz dem Geschmacksmusterschutz unterstellt. Nur in Ausnahmefällen kann von einem Urheberrechtsschutz von Schriftarten die Rede sein. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Im Ergebnis hat er die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Schriftzeichen aber in allen entschiedenen Fällen verneint. Bei Gebrauchs- oder Brotschriften scheidet der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz, der 70 Jahre nach dem Tod des Schriftgestalters läuft (siehe Regelschutzfrist), praktisch aus. Auch bei den sogenannten Zierschriften ist er nur im Ausnahmefall gegeben. Auch die Rechtswissenschaft der Schweiz, des Ursprungslands der maßstäbesetzenden Schweizer Typografie (siehe etwa Frutiger), verweigert Textschriften den urheberrechtlichen Schutz. Würde man einen Urheberrechtsschutz von typografischen Schriften anerkennen, so hätte man das rechtsdogmatische Problem, dass sich der Schriftenschutz nach dem Wortlaut der Urheberrechtsgesetze auf jegliche Vervielfältigung der geschützten Buchstaben, also auch auf die Vervielfältigung damit gesetzter Texte bezieht, was aber eindeutig nicht beabsichtigt ist. Man müsste eine ungeschriebene Schranke des Urheberrechts annehmen oder jeden, der eine einschlägige Buchseite kopiert, als Lizenznehmer ansehen. Mit dem Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (Schriftzeichengesetz) vom 6. Juli 1981 (BGBl.II S. 382) setzte die Bundesrepublik Deutschland das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung einschließlich der Ausführungsordnung um. Darin ist geregelt, dass die Schutzdauer zunächst 10 Jahre beträgt und auf maximal 25 Jahre verlängert werden kann. Das durch massive Lobbytätigkeit der Association Typographique Internationale (ATypI) zustandegekommene Wiener Abkommen trägt den englischen Titel Vienna Agreement for the Protection of Type Faces and their International Deposit. Zu den 10 Erstunterzeichner-Staaten zählte nicht das Gastgeberland Österreich, wohl aber die Schweiz. Liechtenstein kam etwas später dazu. Das Abkommen ist bislang nicht in Kraft getreten, da lediglich zwei Staaten (Deutschland und Frankreich) es ratifiziert haben. In den USA und den meisten anderen Ländern gelten keine vergleichbaren Rechtsvorschriften. Allerdings arbeiten Lobbygruppen daran, Schriftarten weitgehend gesetzlich zu schützen. Vor allem systematische Plagiate (Schriftnachahmungen) sind den Firmen, die Schriften lizenzieren, ein Dorn im Auge. In einem aufsehenerregenden Verfahren wurde 2006 ein von Microsoft angemeldetes Gemeinschaftsmuster der Segoe UI für nichtig erklärt. Die Schrift lehnt sich eng an die Frutiger an. Nach der Amtlichen Begründung zum Schriftzeichengesetz sollte sich das Verbotsrecht des Rechteinhabers grundsätzlich nicht auf die Verbreitung der Texte erstrecken; dadurch sollte eine zu weit gehende Beeinträchtigung des Vertriebs im Buchhandel verhindert werden. Inzwischen hat aber das zum 1. Juni 2004 in Kraft getretene Geschmacksmustergesetz das vorher geltende Geschmacksmustergesetz und die entsprechenden Vorschriften im Schriftzeichengesetz abgelöst, so dass diese von Anfang an umstrittene Auffassung als überholt angesehen werden kann; siehe auch „Meine Rechte als Urheber“ von Gernot Schulze, Beck-Rechtsberater im dtv, 5. Auflage, 2004: „Der Inhaber des Geschmacksmusters an den Schriftzeichen kann also gegen die Verbreitung von Büchern und anderen Druckerzeugnissen, die in der geschützten Schrift gedruckt sind, sowie gegen anderweitige Verwendungen der Schrift einschreiten“.
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