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InhaltRechtsschutz von Schriftzeichen
| Rechtsschutz von SchriftzeichenTypographisch gesetzte TexteEinen eigenen Schutz der typographischen Gestaltung eines Textes kennt das Recht der meisten EU-Staaten nicht. Wenn nicht andere Rechtsvorschriften eingreifen, ist es ohne weiteres erlaubt, einen (gemeinfreien) Text, der in einem Buch abgedruckt ist, als Faksimile nachzudrucken oder im Internet zu veröffentlichen. Entgegenstehende Impressumsvermerke sind meist als Copyfraud einzuschätzen. In einigen Ländern – allen voran im Vereinigten Königreich – besteht ein Schutz für die typografische Gestaltung zugunsten der Verleger, der es verhindern soll, dass Nachdrucke gemeinfreier Schriften in Faksimileform erfolgen. Nachdrucken urheberrechtlich geschützter Werke kann ohnehin mittels des Urheberrechts entgegengetreten werden. Der britische Schutz des Typographical arrangement of published editions besteht 25 Jahre vom Ende des Kalenderjahrs an, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde. Dies gilt auch in Australien, Neuseeland, Jamaika und Hongkong, während in Irland und Südafrika die Schutzfrist sogar 50 Jahre beträgt. Als ehemalige Weltmacht konnte das Vereinigte Königreich diese spezifische Regelung also auch in einige andere Länder exportieren. Diese Art Schutz für die typografische Gestaltung eines Werks ist jedoch auch außerhalb des Commonwealth bekannt, so z. B. in Indonesien, wo die Schutzfrist ebenfalls 50 Jahre seit dem Erscheinen der Edition beträgt. Ein Verleger, der sich auf diesen Schutz berufen will, muss in einem der Länder Klage einreichen, die diesen Schutz gewähren. Andere EU-Staaten sind nicht verpflichtet, diese nationalen Besonderheiten des Vereinigten Königreichs und Irlands zu respektieren. In Deutschland kommt es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Nachdrucks eines gemeinfreien Werks, das von einem Verlag selbst als Nachdruck angeboten wird, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH-Entscheidung „Reprint“). Hier spielt auch der Amortisations-Zeitraum eine Rolle. Je länger ein Anbieter Zeit hatte, seine Aufwendungen wieder hereinzuholen, umso weniger darf das Wettbewerbsrecht Wettbewerber an einer Übernahme hindern. In der Entscheidung Reprint ging es um ein 1890/1902 erschienenes Werk, das 1962 gemeinfrei geworden war und beim Erscheinen des Nachdrucks (1963) bereits 12 Jahre vergriffen gewesen war. Der begehrte Schutz wurde abgelehnt. Die mit der Übernahme des Fremdsatzes gegebene unmittelbare Leistungsübernahme wird man gemäß dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit nur im Ausnahmefall als unlauter ansehen können. Gemeinfreie Literatur muss nach dem Ablauf der Schutzfrist frei verbreitet werden dürfen. Der typographische Aufwand des Verlags stellt in Deutschland keinen Hinderungsgrund etwa für nicht-gewerbliche freie Projekte wie Wikisource dar, Scans moderner Ausgaben im Internet zu veröffentlichen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ausgaben keinen Schutz nach den §§ 70 (Wissenschaftliche Ausgaben), 71 (editio princeps) UrhG genießen.
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