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Rechtsschutz von Schriftzeichen

Notenstichbilder

In der Regel ist ein urheberrechtlicher Schutz von Notenbildern nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung Notenstichbilder 1986 (I ZR 98/84, GRUR 1986, 895) nicht von einem urheberrechtlichen Schutz des Notensatzes aus. Er lehnte auch einen wettbewerbsrechtlichen Schutz für vor mehr als 50 Jahren hergestellte Notenstichbilder ab. Es ging dabei um über 100 Titel gemeinfreier Musik.

Zwar untersagt § 53 UrhG strikt das Kopieren von Noten, dies bezieht sich aber auf den Schutz der Musik. Noten unbearbeiteter gemeinfreier Werke dürfen kopiert werden. Das Landgericht München verurteilte am 29. September 1995 den Nachdrucker gemeinfreier fremder Noten wegen §§ 1, 3 UWG alter Fassung, da der von ihm angebrachte Copyright-Vermerk irreführend war.


Kritiker sehen im Vorgehen der Musikverlage, das Kopieren auch gemeinfreier Noten zu kriminalisieren, einen durchsichtigen Versuch der Interessenwahrnehmung. Aus dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt sich weder, dass Notenstichbilder, die jünger als 50 Jahre sind, als geschützt zu betrachten sind, noch dass durch ein Konzert, das mit Gewinnabsicht durchgeführt wird, der Anwendungsbereich des UWG eröffnet ist.

Die weltweite Bewegung, die gemeinfreie Noten digitalisieren möchte, damit ein von den kommerziellen Angeboten der Musikverlage kostenfreier Zugriff möglich ist, läuft unter dem Etikett Free Sheet Music.

 

 

 

 

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