|
| ||||||
InhaltOrdnungswidrigkeitengesetz
| OrdnungswidrigkeitengesetzDas Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von Bußgeldern. Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht. Es gibt eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen, die die Verhängung von Bußgeldern möglich machen. Zu den bekanntesten Ordnungswidrigkeiten gehören die Verkehrsordnungswidrigkeiten, z. B. die sogenannten „Knöllchen“. Im Eingriffsrecht kann aufgrund der Transformationsvorschrift auf eine Vielzahl von Maßnahmen der StPO zurückgegriffen werden. Dazu befugte Behörden können eigenständig Bußgeldverfahren durchführen. Werden festgesetzte rechtskräftige Bußgelder nicht entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen. Erst die Einlegung des Einspruchs gegen den behördlichen Bußgeldbescheid oder die Nichtzahlung des Bußgeldes stellt den Bußgeldbescheid vor eine richterliche Überprüfung. Wird die Geldbuße nicht entrichtet und werden keine Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit dargelegt, so kann ein Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft verhängen, ohne dass es vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen bedarf. Für Verstöße gegen Ge- und Verbote kommunaler Satzungen können beispielsweise in Hessen Geldbußen von dem Gemeindevorstand (Magistrat) festgesetzt werden (§ 5 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Gleichartige Vorschriften finden sich auch in den Gemeindeordnungen der anderen Länder. Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wurde inzwischen aufgehoben. (, 2. BMJBBG)
Copyright- und Lizenzinformationen: Diese Seite basiert auf dem Artikel Ordnungswidrigkeitengesetz aus der freien Enzyklοpädιe Wιkιpedιa und steht unter der Lizenz Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung). Liste der Autoren |
| ||||
Load: 41; Render: 0; Total: 41