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Inhalt

Ordnungswidrigkeit

Verhältnis zum Strafrecht

Verhältnis zur Verwaltungsvollstreckung/ Aufbau der gesetzlichen Regelung

Verfahren

Bußgeldbescheid

Verfahren nach einem Einspruch

Wiederholte Ordnungswidrigkeiten

Vergleich zu anderen Ländern/ Einzelnachweise/ Weblinks/ Siehe auch

 

 

Ordnungswidrigkeit

Wiederholte Ordnungswidrigkeiten

Einige Sanktionsnormen im deutschen Strafrecht qualifizieren die beharrliche oder wiederholte Begehung einer Ordnungswidrigkeit zur Straftat. Beispiele hierfür sind:


  • beharrliche Verstöße im Reisegewerbe (Vergehen gem. Abs. 1, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder 6 oder Abs. 1, Gewerbeordnung),
  • beharrliche Verstöße gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts von Asylbewerbern (Vergehen gemäß Abs. 1 oder 2, jeweils auch i.V.m. Abs. 3, Nr. 2 Asylverfahrensgesetz).
  • beharrliche Ausübung der verbotenen Prostitution (Vergehen gem StGB, im Gegensatz zur verbotenen Ausübung der Prostitution als Ordnungswidrigkeit nach OWiG)

Ferner gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten das Prinzip, dass ein Wiederholungsfall strenger sanktioniert wird. Beispielsweise unterscheidet der Bußgeldkatalog, der Richtlinien für die Ahndung von Verkehrsverstößen enthält, ausdrücklich zwischen Erst- und Wiederholungstätern.

 

 

 

 

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