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Maßregel der Besserung und Sicherung
Mögliche Maßregeln

Nebenstrafrecht/ Geschichte/ Siehe auch/ Weblinks/ Einzelnachweise

 

 

Maßregel der Besserung und Sicherung

Mögliche Maßregeln

Als Maßregeln sind im Strafgesetzbuch (StGB) genannt:

Die ersten drei sind freiheitsentziehende Maßregeln.

Maßregeln dürfen nur angeordnet werden, wenn dies verhältnismäßig ist, d. h. die vom Täter ausgehende Gefahr darf nicht nur gering sein. Mehrere Maßregeln können auch nebeneinander angeordnet werden.


Als Nebenfolge verlieren Soldaten ihre Soldatenstellung, wenn gegen sie eine Maßregel nach § 64 oder § 66 StGB angeordnet wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Maßnahme nach dem StGB. Der Maßregelvollzug wird nach den Maßregelvollzugsbestimmungen der Bundesländer (z.T. in eigenen Maßregelvollzugsgesetzen, z.T. als Teil der Psychisch-Kranken-Gesetze geregelt).

Die Sicherungsverwahrung kann seit 2002 vom Gericht im Strafurteil vorbehalten werden (§ 66a StGB), und sie kann seit 2004 nachträglich angeordnet werden (§ 66b StGB). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 deren nachträgliche Verlängerung als menschenrechtswidrig bewertet. Anders als die deutsche Einordnung in die (von der Strafe zu unterscheidenden) Maßregeln der Besserung und Sicherung erachtet er die Sicherungsverwahrung sehr wohl als Strafe, für die eine nachträgliche Verlängerung aufgrund der Rechtsstaatsprinzipien von Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot nicht in Frage kommt. Daher findet aktuell eine Neuregelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung statt.

 

 

 

 

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