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InhaltAusbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung NRW
| Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung NRWSonderpädagogische Förderung erhält ein Kind in Nordrhein-Westfalen, wenn es in der allgemeinen Schule in seiner persönlichen Entwicklung und seinen Leistungen nicht hinreichend gefördert werden kann. Festgestellt wird dieser sonderpädagogische Förderbedarf durch ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dies kann erforderlich sein,
Wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft, ist in der „Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke“(Ausbildungsordnung gemäß §52 SchulG - AO-SF) vom 29. April 2005 geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005) geregelt.
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