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Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung NRW

Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF)/ Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung/ Orte sonderpädagogischer Förderung

Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs/ Weblinks

 

 

Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung NRW

Sonderpädagogische Förderung erhält ein Kind in Nordrhein-Westfalen, wenn es in der allgemeinen Schule in seiner persönlichen Entwicklung und seinen Leistungen nicht hinreichend gefördert werden kann. Festgestellt wird dieser sonderpädagogische Förderbedarf durch ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dies kann erforderlich sein,

  • wenn das Kind bereits eine Frühfördereinrichtung besucht,
  • wenn die Eltern vor Einschulung des Kindes Anhaltspunkte dafür haben, dass es besondere Unterstützung zum Lernen und zu seiner Entwicklung braucht,
  • wenn die Schulleitung bei der Einschulung des Kindes in die Grundschule Anhaltspunkte dafür hat, dass es sonderpädagogische Förderung benötigt,
  • wenn die Lehrkräfte während der Schulzeit des Kindes Anhaltspunkte dafür haben, dass es sonderpädagogische Förderung benötigt.

Wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft, ist in der „Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke“(Ausbildungsordnung gemäß §52 SchulG - AO-SF) vom 29. April 2005 geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005) geregelt.


 

 

 

 

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